Aufhebung / Auflösung der Lebenspartnerschaft

a) Die einvernehmliche Aufhebung / Auflösung der Lebenspartnerschaft

Von einer einvernehmlichen Auflösung der Lebenspartnerschaft spricht man, wenn

  • Sie und Ihr Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben – dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb der Wohnung möglich sein, und
  • Sie und Ihr Lebenspartner mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft einverstanden sind

Die Folgen der Auflösung der Lebenspartnerschaft können sehr gravierend sein, daher sollten Sie sich umfassend beraten lassen, und im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebenspartnerschaft eine Aufhebungsvereinbarung schließen, damit es später während des laufenden Verfahrens keine bösen Überraschungen gibt.

b) Aufhebung / Auflösung der Lebenspartnerschaft wegen Zerrüttung der Ehe (und damit ohne Zustimmung des Lebenspartners)

Die Auflösung der Lebenspartnerschaft auch ohne Zustimmung Ihres Lebenspartners erfolgt, wenn

  • Sie und Ihr Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben – dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb der Wohnung möglich sein, und
  • wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass Ihre Lebenspartnerschaft „zerrüttet“ ist, also die Lebensgemeinschaft mit Ihrem Lebenspartner nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass Sie sie wiederherstellen.

Ist die Lebenspartnerschaft zerrüttet, so fällt meist auch eine Einigung hinsichtlich der im Einzelfall zu regelnden Folgen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft schwer – umso wichtiger ist eine umfassende Beratung.

c) Aufhebung / Auflösung der Lebenspartnerschaft nach dreijährigem Getrenntleben

Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach dreijährigem Getrenntleben erfolgt, wenn

  • Sie oder Ihr Lebenspartner die Auflösung der Lebenspartnerschaft beantragt, und
  • Sie und Ihr Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben – dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb der Wohnung möglich sein.

In diesem Fall wird unwiderlegbar vermutet, dass die Lebenspartnerschaft zerrüttet ist. Die Auflösung der Lebenspartnerschaft ist daher nicht von der Zustimmung Ihres Lebenspartners abhängig.

Unabhängig davon, ob Sie einvernehmlich oder im Streit auseinandergehen, ist oft eine umfassende Beratung hinsichtlich der Folgen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft erforderlich. Im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebenspartnerschaft sind –abhängig vom Einzelfall – erheblich Folgen der Auflösung der Lebenspartnerschaft zu regeln. Kann keine Einigung erzielt werden, ist möglicherweise eine zusätzliche nichtjuristische Beratung, z.B. in Form einer Mediation hilfreich.

d) Vorzeitige Aufhebung / Auflösung der Lebenspartnerschaft aufgrund Härtefallregelung

Eine vorzeitige Auflösung der Lebenspartnerschaft bedeutet, dass der Antrag bereits vor Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres gestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn es für Sie unzumutbar wäre, das Trennungsjahr abzuwarten. Die Voraussetzungen für eine Auflösung der Lebenspartnerschaft aufgrund unzumutbarer Härte ist nur möglich, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft - auch aus der Sicht eines besonnen Dritten - unzumutbar ist. Dies sind z.B. Fälle von Morddrohungen, Straftaten gegen den anderen Ehegatten oder schwere Misshandlungen.