Familienrecht von A bis Z
Anfangsvermögen
Als Anfangsvermögen wird das Vermögen bezeichnet, das Ihnen am Tag der Heirat gehört.
Angelegenheiten des täglichen Lebens
Über die Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Sorgeberechtigte allein entscheiden, bei dem das Kind lebt, auch wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht. Zu diesen Punkten gehören z.B. die Teilnahme an einer Klassenfahrt oder eines Tagesausfluges, gewöhnliche medizinische und ärztliche Versorgung, sowie die Verwaltung kleinerer Geldgeschenke. Etwas anderes gilt für die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (siehe dort).
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
Beim gemeinsamen Sorgerecht müssen Sie sich hinsichtlich der Angelegenheit von erheblicher Bedeutung mit dem anderen Sorgeberechtigten einigen. Dies sind z.B. Aufenthalt des Kindes, Ferienaufenthalt im Ausland, schulische und berufliche Ausbildung, religiöse Erziehung, Verwaltung des Kindesvermögens, besondere medizinische Eingriffe / Entscheidungen, um nur einige zu nennen. Etwas anderes gilt für die Angelegenheiten des täglichen Lebens (siehe dort).
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts und beinhaltet die Befugnis zu entscheiden, wo sich das Kind aufhält. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann isoliert auf einen Elternteil übertragen werden, z.B. als vorläufige Regelung, bis eine endgültige Entscheidung über das Sorgerecht getroffen wurde.
Beratungshilfe
Wird Ihnen für die außergerichtliche Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt gewährt, wenn Ihr Einkommen oder Vermögen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt.
Blutgruppengutachten
Aufgrund der Untersuchung der Bluteigenschaften der Beteiligten kann die Vaterschaft ausgeschlossen werden. Die Feststellung der Vaterschaft ist durch DNA-Analysen (siehe dort) möglich.
DNA-Analysen
Diese Analysen werden im Zusammenhang mit Vaterschaftsfeststellungen durchgeführt. Bei Vaterschaftsanfechtungen ist zu beachten, dass gegen den Willen der Kindesmutter durchgeführte DNA Analysen für eine Anfechtung nicht ausreichen, auch wenn der Test ergibt, dass die Vaterschaft ausgeschlossen ist.
Ehevertrag
Als Ehevertrag werden in der Praxis Vereinbarungen bezeichnet, die z.B. Regelungen zu folgenden Themen beinhalten: - Güterrecht- Unterhalt- Versorgungsausgleich
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Dieser Begriff wird für gleichgeschlechtliche Paare verwendet, die ihre Partnerschaft gemäß des Lebenspartnerschaftsgesetzes eintragen lassen. Dieses Gesetz stellt die eingetragene Lebenspartnerschaft in vielen Bereichen der Ehe gleich.
Endvermögen
Als Endvermögen wird das Vermögen bezeichnet, das ein Ehegatte an dem Tag hat, an dem der Antrag auf Ehescheidung zugestellt wird.
Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung
Mit diesem Gesetz wurde zum 01.01.2002 endlich festgeschrieben, dass das verfassungsmäßige Recht auf körperliche Unversehrtheit auch für Kinder gilt. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Anlass dafür war die innerhalb von Familien immer noch weit verbreitete Anwendung von Gewalt als Erziehungsmaßnahme.
Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft wird aus den bisher getrennten Vermögen beider Partner eine Vermögensmasse, das sog. Gesamtgut, das den Ehepartnern dann als Gesamthandsgemeinschaft zusteht. Zu Gesamtgut wird auch das, was einer oder beide Ehegatten später an Vermögen erwerben (§ 1416 BGB).Gütergemeinschaft kann bei der Heirat, oder auch später, in einem notariellen Ehevertrag vereinbart werden.
Güterrecht
Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander und gegenüber Dritten. Die Güterstände sind Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft (siehe jeweils dort).
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung stehen sich die Ehepartner hinsichtlich des Vermögens wie zwei Unverheiratete gegenüber. Jeder Partner hat seine Vermögensmasse, die er alleine verwaltet. Ein Zugewinnausgleich (siehe dort) findet nicht statt. Gütertrennung kann bei der Heirat, oder auch später, in einem notariellen Ehevertrag vereinbart werden.
Hausrat
Zum Hausrat gehören alle Dinge, die von Ihrer Familie benutzt werden (und auch dafür vorgesehen sind). Zum Hausrat gehören also z.B. Ihre Möbel, Wäsche, Haushaltsgeräte, Fernseher, Vorräte usw. Im Umkehrschluss heißt das, dass Gegenstände nicht zum Hausrat gehören, die einem Ehegatten persönlich gehören (wie z.B. Schmuck, Familienandenken oder Kleidung), die ausschließlich oder überwiegend von einem der Ehegatten beruflich genutzt werden (wie z.B. das Auto eines Vertreters), oder die erst nach der Trennung von einem der Ehegatten angeschafft wurden.
Härtefallscheidung
Ein Scheidungsantrag kann normalerweise immer erst dann gestellt werden, wenn Sie und Ihr Ehepartner schon mehr als ein Jahr getrennt voneinander leben. Hiervon gibt es dann eine Ausnahme, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie oder Ihren Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellen würde, es Ihnen oder Ihrem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, das Trennungsjahr abzuwarten. Gründe hierfür müssen in der Person des anderen Ehepartners liegen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Rechtsprechung hält die bloße Zuwendung eines Ehegatten zu einem neuen Partner nicht für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB.
Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag richtet sich an gering verdienende Eltern, die mit ihren Einkünften zwar ihren eigenen Unterhalt finanzieren können, nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder. Sehen Sie sich unter http://www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner/ einmal um oder fragen Sie beim Sozialamt nach.
Nachehelichen Ehegattenunterhalt
Dies ist Ehegattenunterhalt, der nach der Scheidung zu zahlen ist. Dieser ist zu unterscheiden vom Trennungsunterhalt (siehe dort).
Prozesskostenhilfe
Wird Ihnen für gerichtliche Verfahren gewährt, die Aussicht auf Erfolg haben, wenn Ihr Einkommen oder Vermögen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt.
Scheinehe
Als Scheinehe wir eine Ehe bezeichnet, wenn sie nur geschlossen wird, um ein Recht auf Aufenthalt in Deutschland zu erhalten oder zu bewahren.
Trennungsjahr
Zwischen Trennung und Scheidungsantrag müssen mindestens 1 Jahr liegen, wenn keine Härtefallscheidung vorliegt.
Trennungsunterhalt
Dies ist Ehegattenunterhalt, der in der Zeit zwischen der Trennung der Ehegatten und der Scheidung gezahlt wird. Dieser ist zu unterscheiden vom nachehelichen Ehegattenunterhalt (siehe dort).
Umgangsrecht
Das Umgangsrecht gibt Ihnen die Befugnis zum persönlichen Kontakt mit Ihrem Kind.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich wird als Folgesache mit der Scheidung durchgeführt. Die Rentenanwartschaften und sonstigen Anwartschaften auf Altersversorgung werden so aufgeteilt, dass beide Partner von den innerhalb der Ehezeit angesammelten Anwartschaften einen gleich hohen Anteil bekommen. Die "Ehezeit" in diesem Sinne dauert vom Anfang des Monats, in den die Heirat fällt, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner (Es sei denn, es gibt eine andere Vereinbarung).
Zugewinn
Sie haben einen Zugewinn erwirtschaftet, wenn Ihr Vermögen an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, höher ist als an dem Tag, an dem Sie geheiratet haben. Geschenke und Erbschaften wirken sich nur in Höhe eines möglichen Wertzuwachses aus.
Zugewinnausgleich
Für jeden Ehegatten wird getrennt das Vermögen am Tag der Hochzeit (Anfangsvermögen) und das Vermögen an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird (Endvermögen) ermittelt. Es wird dann errechnet, wie viel jeder Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet hat (Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen). Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat dann gegenüber dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der Differenz.
Zugewinngemeinschaft
Wenn Sie bei der Eheschließung keine anderslautende Regelung getroffen haben, so leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese sieht vor, dass die Vermögen der Ehepartner getrennt bleiben und jeder Ehepartner sein Vermögen auch selbst verwaltet. Alles was Sie bei der Eheschließung hatten oder was Sie im Laufe der Ehe hinzu erwerben, ist Ihr Eigentum. Im Fall der Scheidung wird dann der Zugewinnausgleich (siehe dort) durchgeführt, wenn einer der Ehegatten dies wünscht.